K&S HOLZWELT ELSENFELD
K&S HOLZWELT ELSENFELD

Unsere AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Hiervon abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbearbeitung ist deren Inhalt Vertragsbestandteil und zwar auch dann, wenn unsere Auftragsbestätigung mit der Rechnung auf einem Formular zusammengefaßt ist. Fehlt eine Auftragsbestätigung und haben wir ein Angebot erstellt, das vom Käufer fristgemäß angenommen worden ist, so bestimmt sich der Umfang unserer Lieferung nach diesem Angebot.
  3. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben ausschließlich dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Versand

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl der Versandart sowie des Versandweges ist uns überlassen.
  2. Die Frachtkosten trägt grundsätzlich der Käufer. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen mit eigenen Fahrzeugen im Rahmen unserer Tourplanung, In diesem Fall erfolgt die Lieferung bei einem Lieferwert von mehr als 750 EURO frei Haus. Wir berechnen bei einem Auftragswert/Lieferwert unter 750 EURO einen Kleinmengen. Bzw. Transportkostenanteil von 20 EURO pro Sendung. Die Mehrfracht für Sonderbestellware (keine Lagerware) sowie Eil- und Expressgut geht ebenfalls zu Lasten des Käufers.
  3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und uns unverzüglich anzuzeigen. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, hat der Käufer unverzüglich nach Lieferung das Vorliegen von Schäden gegenüber dem Transporteur anzuzeigen sowie davon eine Mitteilung an den Verkäufer zu machen.
  4. Die kosten der Verpackung für den Transport zum Käufer tragen wir. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung von Transportbehältern/Leihverpackungen trägt der Käufer.
  5. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, statt dessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsordnung einem Recycling zuführt.
  6. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind werden bei den Lieferungen nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser unveräußerbares Eigentum und werden auf einem besonderen Emballagenkonto des Käufers geführt.

 

§ 4 Lieferung/Annahme

  1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktritterklärung sind wir zur Nachlieferung berechtigt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  2. Fälle höhere Gewalt – hierzu gehören auch nachhaltige Behinderungen der Waren- und Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei einem Vorlieferanten eintreten – entbinden uns während der Dauer von der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie währen eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Bei land anhaltender Behinderung – von mehr al 4 Wochen – sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertag zurückzutreten.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der waren zu erteilen oder vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.
  5. Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden so sind wir berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Käufer nicht oder erbringt er keine Sicherheiten, so sind wir vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 5 Mustermaterial

  1. Muster werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Von uns dem Käufer leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster verbleiben unser Eigentum.
  2. Mustermaterial ist mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung unverbindlich und gilt nicht als Muster im Sinne des § 494 BGB.

 

§ 6 Preis

  1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnen wir die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt nur für unternehmerische Zwecke an Unternehmen mit einer Ust.-Id.-Nummer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
  2. Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertagsschlusses bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unseren Gestehungskosten bzw. Einkaufspreisen sowie den Preisen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und den Lohn- und Gehaltskosten. Sollten wir im Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Lieferung in Folge einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Preis gleichwertiger Ware erhöhen, so gilt für noch nicht ausgeführte Aufträge der neue Preis. Eine Preisänderung muß dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Widerspricht dieser der Preiserhöhung binnen einer Frist von einer Woche nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung werden wir dem Käufer schnellstmöglich bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen.
  3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderen zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5 % und die Inrechnungstellung der Mehrlieferung vor.

 

§ 7 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Der Käufer kommt nach der Mahnung durch uns mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder wenn sich der Zugang der Rechnung für uns nicht feststellen läßt 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
  3. Ist der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
  4. Soweit wir Wechsel als Zahlung annehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Dabei ist die Diskontierfähigkeit eine Mindestanforderung für die Annahme der Wechselzahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselzahlungen sind Skontoabzüge unzulässig.
  5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge.

 

§ 8 Mängelrüge

  1. Rechts- und Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
  2. Der Käufer von fertigen Zubereitungen (Farben, Lacke, Klebstoffe, Spachtelmasse u.a.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – hat zu prüfen ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten durch den Käufer beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
  3. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen des Vorstehenden Absatzes 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen und die gelieferte Ware gilt als genehmigt.
  4. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, der maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sowie Florverwerfung (Shading bei Teppichvelours) unterliegen nicht der Gewährleistung.
  5. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
  6. Reklamationen können nur innerhalb 5 Tagen nach Empfang berücksichtigt werden. Unbeschädigt zurückgeliefertes Material wird mit 90 % gutgeschrieben. Bestellware kann generell nicht zurückgenommen werden.

 

 § 9 Gewährleistung

  1. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen während des Gewährleistungszeitraums nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vor, sofern der Käufer nachweist, daß der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
  2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, kann der Käufer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder nach angemessener Fristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung Rückgängigmachung des mit uns geschlossenen Kaufvertrags verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir eine erforderliche Nachbesserung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder aber wenn dem Käufer eine Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist.
  3. Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.
  4. Wir sind nicht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solch Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten. In diesem Fall kann der Käufer die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
  5. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu ersetzen.
  6. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, daß der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen unserer Bedingungen.
  7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für eventuelle Rückgriffsansprüche des Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt.

Der Ausgleich der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt durch einen pauschalen Abschlag.

 

§ 10 Haftung

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Unmöglichkeit oder Verzug. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
  2. Wir haften gleichwohl in den in § 10 Absatz 1 genannten Fällen, bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie in allen Fällen, in denen wir, leitende Angestellte von uns oder die Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
  3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
  4. Vorstehender Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung, soweit diese Ansprüche nicht ausgeschlossen und/oder beschränkt werden können.
  5. Für den Fall, daß der Liefergegenstand vom Verkäufer in Folge leicht fahrlässig unterlassener oder aber erforderlicher Beratung durch uns sowie in Folge leicht fahrlässiger Verletzung unserer Beratungspflicht oder anderer vertraglicher Nebenpflichten auch nach Vertragsabschluss – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Pflege des Liefergegenstandes – nicht oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann und dem Käufer dadurch ein Schaden entsteht, sind Schadensersatzansprüche insoweit ausgeschlossen.
  6. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt – ist unverbindlich und ohne Haftung unsererseits. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck. Sollte eine Haftung unsererseits dennoch in Betracht kommen, ist diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.

 

§ 11 Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Übergabe der Ware. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit einer Person, die durch einen von uns zu vertretenden Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Übergabe der Ware.
  2. Die Verjährungsfrist des § 438 (1) Nr. 2 BGB gilt, sofern das Bodenbelagserzeugnis beim Endabnehmer entsprechend unserer oder der Einsatzempfehlung unseres Vorlieferanten – z.B. für Bodenerzeugnisse, soweit diese qualitativ die Anforderung für eine Einstufung gem. DIN/EN/ISO/RAL, und die von diesen Normen gesetzten Mindestqualitätsvoraussetzungen erfüllen – verwendet wird, nach unserer oder der Verlegeanleitung unseres Vorlieferanten – ersatzweise nach der Regel des Fachs – im Rahmen eines Werkliefervertrages fest mit dem Bauwerk verbunden und während der Dauer der Benutzung nach unserer oder der des Vorlieferanten Ihnen übergebenen Pflegeanleitungen gepflegt und gereinigt worden ist. Bei Vereinbarung der VOB gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
  3. Unsere Haftung ist auch bei Mangelfolgeschäden auf den Betrag unserer dem Käufer für das mit Mängeln behaftete Bodenbelagserzeugnis erteilte Rechnung und auf die Kosten seiner Verlegung beim Endverbraucher begrenzt. Dies gilt nicht, soweit unsere Haftung auf grober Fahrlässigkeit, auf Vorsatz oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.
  4. Bei der Schadensberechnung ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Dieser richtet sich nach der Dauer der Benutzung des Teppichbodens und dessen mutmaßlicher Benutzbarkeit.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Käufers Eventualverpflichtungen eingegangen, so bleiben sämtlich Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere auswechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen ein eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt der Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, Gerät der Käufer mit seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, so hat er uns sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einzugsbefugnis Gebrauch zu machen.
  4. Wird Vorbehaltsware in Folge wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks, so tritt der Käufer der den ihm daraus entstehenden Anspruch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Antretung an.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts sowie des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach vorstehenden, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer gelten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  9. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet und bereit, die uns gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer zurückzugeben bzw. freizugeben.

 

§ 13 Datenschutz
Wir sind unter Beachtung der eingeräumten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, sowie dies für die übliche Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Der Käufer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

 

§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbare Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
  2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
  3. Ist die VOB vereinbart, gelten bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Lieferbedingungen und der VOB die Bestimmungen der VOB vorrangig. Die Bestimmungen unserer allgemeinen Lieferbedingungen sind dann ergänzend oder zur Ausfüllung von Lücken hinzuziehen.
  4. Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der regeln des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

Stand 07/2002

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